Hinweise: Menschenrechte / Umwelt
Hier können Sie uns Risiken für oder Verletzungen von Menschenrechten oder Umweltbelangen in der Lieferkette melden. Teilen Sie uns Ihre Bedenken im Textfeld Nachricht mit. Falls Sie gerne über den Verlauf des Verfahrens informiert werden wollen und für Rückfragen zur Verfügung stehen, nennen Sie uns eine Kontaktmöglichkeit. Sie können aber auch anonym bleiben und unseren anonymen Kommunikationskanal nutzen. Ihre Identität wird in jedem Fall vertraulich behandelt. Für mehr Informationen zum Verfahrensablauf siehe unsere Verfahrensordnung.
Verfahrensordnung
1. Für welche Art von Beschwerden oder Hinweisen kann das Verfahren genutzt werden?
Das Beschwerdeverfahren kann für Hinweise zu menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken und Pflichtverletzungen im Sinne von § 2 Abs. 2 und 3 Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz genutzt werden:
- Kinderarbeit
- Zwangsarbeit
- Sklaverei
- Missachtung von Arbeitsschutzpflichten
- Missachtung der Koalitionsfreiheit (Gewerkschaften)
- Diskriminierung
- Unangemessener Lohn
- Schädliche Bodenveränderung, Gewässer- oder Luftverunreinigung, Lärmemission oder Wasserverbrauch
- Widerrechtliche Zwangsräumung oder Enteignung
- Missbrauch durch Sicherheitskräfte
- Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten
- Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen bei Herstellungsprozessen
- Quecksilberverbindungen bei Herstellungsprozessen
- Behandlung von Quecksilberabfällen
- Produktion, Verwendung oder Entsorgung von persistenten organischen Chemikalien
- Ausfuhr und Einfuhr gefährlicher Abfälle
Zudem bietet der Beschwerdemechanismus die Möglichkeit, auf Benachteiligungen aufgrund von bereits eingereichten Hinweisen zu Menschenrechten oder Umwelt aufmerksam zu machen.
2. Wie kann ich einen Hinweis geben?
Hinweise können hier, auch anonym eingereicht werden. Folgen Sie dafür den vorgegebenen Schritten in der Eingabemaske. Bitte beachten Sie, dass die Details zum Vorfall mit mindestens 200 Zeichen beschrieben werden müssen.
Die Eingabe kann in 14 verschiedenen Sprachen erfolgen. Wählen Sie dazu oben rechts die von Ihnen gewünschte Sprache aus.
Für die technische Infrastruktur des Beschwerdemechanismus bedienen wir uns der Unterstützung des Dienstleisters IntegrityNext. Die Bearbeitung der Beschwerden erfolgt ausschließlich durch die zuständigen MitarbeiterInnen bei SIEMES.
3. Wie läuft das Beschwerdeverfahren ab? (Zeitrahmen der einzelnen Verfahrensschritte, Information Hinweisgeber)
Schritt 1: Sobald Ihr Hinweis bei uns eingegangen ist, wird Ihnen eine Eingangsbestätigung angezeigt, aus der Sie Ihre Referenznummer entnehmen können. Die Bestätigung können Sie sich zur Dokumentation herunterladen und ausdrucken. Ihre Referenznummer können Sie nutzen, um etwaige Rückfragen zu klären und sich über den Stand des Verfahrens zu informieren. Sie können dabei anonym bleiben.
Schritt 2: Wir prüfen, ob Ihr Hinweis in den Anwendungsbereich des Beschwerdeverfahrens fällt. Für diesen Schritt haben wir uns ein Bearbeitungsziel von einem Monat gesetzt. Sollten Sie uns Kontaktdaten hinterlassen haben, melden wir uns mit etwaigen Rückfragen und zum Stand des Verfahrens unter Nutzung der angegebenen Kontaktmöglichkeit. Sollten Sie anonym bleiben wollen, bitten wir Sie, regelmäßig selbstständig zu überprüfen, ob im anonymen Kommunikationsraum neue Nachrichten für Sie bereitliegen. Die dafür benötigte Referenznummer haben Sie bei der Eingangsbestätigung erhalten.
Schritt 3: Sollte der Anwendungsbereich eröffnet sein, prüfen wir die Einleitung möglicher Schritte und Maßnahmen, ggf. in Zusammenarbeit mit den betroffenen Zulieferern. Sollten Sie uns Kontaktinformationen hinterlassen haben, informieren wir Sie zu unseren Entscheidungen unter der von Ihnen angegeben Kontaktmöglichkeit. Den Status Ihrer Beschwerde können Sie mittels Ihrer Referenznummer nachverfolgen, insbesondere wenn Sie anonym bleiben möchten. Für diesen Schritt haben wir uns ein Bearbeitungsziel von bis zu drei Monaten gesetzt.
4. Wer ist zuständig?
Zuständig für die Bearbeitung ist die Menschenrechtsbeauftragte.
5. Wie wird der Schutz vor Benachteiligung oder Bestrafung von Hinweisgebern gewährleistet?
Wir legen großen Wert auf den Schutz vor Benachteiligung oder Bestrafung von Hinweisgebern. Deshalb wahren wir die Identität von Hinweisgebern und anonymisieren die Meldungen bei der weiteren internen Bearbeitung, soweit möglich.
Darüber hinaus ist uns besonders wichtig, dass auch unsere Zulieferer keine Benachteiligung von Hinweisgebern tolerieren. Sofern erforderlich werden wir angemessene Maßnahmen im Einzelfall ergreifen. Wir werden Zulieferern aufzeigen, womit sie rechnen müssen, wenn sie Hinweisgeber benachteiligen oder bestrafen sollten.“